Als erste Organisation in Deutschland vertreten, fordern und fördern wir die Auffassung, dass blinde Kinder schon in den ersten vier Lebensjahren auf besondere Weise in Blindenstockgebrauch, Klicksonartechnik und “Keine Grenzen”-Haltung gefördert werden müssen.
Anderes Sehen e.V. ist der Initiator der Klicksonartechnik in Deutschland. Auf unsere Initiative hin wurden bereits mindestens 120 Menschen in Deutschland in der Technik unterrichtet. Frühförderer, Eltern, Mobilitätstrainer und Blinde von 1 bis 34 Jahren.
Unser Ziel ist es, autonome Orientierung und damit selbstbestimmte Mobilität durch Einsatz bestimmter Orientierungstechniken und gleichwertigem Selbstverständnis, auch Blinden zu ermöglichen. Wir wollen erreichen, dass blinde Menschen in Deutschland ein Leben ohne fremdbestimmte Grenzen führen können. D.h. sich ohne Hilfs- und Begleitperson oder Blindenhund selbstbewusst und gleichwertig in der sehenden Gesellschaft zu bewegen.
»Blindheit sollte von Blinden wie auch Sehenden als nichts weiter als eine Unbequemlichkeit verstanden werden.« Daniel Kish
Wir setzen uns ein für die Verbesserung bzw. Schaffung folgender Voraussetzungen für ein selbstbestimmtes Leben blinder Menschen:
- Blindenstockzuführung ab den ersten Gehversuchen eines Kindes
- Akustische Sensibilisierung ab dem Alter von ein bis zwei Jahren durch Frühförderung
- Echoortungstraining und Visualisierungstraining mit Klick-Sonar im Kindergartenalter
- Vermittlung der “Keine Grenzen”-Haltung für Blinde
- Computerzugang mit Screenreader und Braillezeile ab dem Kindergarten- oder Vorschulalter (je nach Entwicklungsstand)
- Braille-Schreib- und Leselernspiele sowie tastbare Sachbücher im Kindergartenalter
- Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten im Vorschulalter
und darüber hinaus
- Die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Bundesrepublik. Das bedeutet Inklusion ohne Aufschub und Einschränkungen.
- Die Beachtung des Grundgesetzes durch Ämter und Krankenkassen: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ (Artikel 3 Abs. 3 Satz 2).

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